Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen

Berufsumfang Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59 GewO, verbundenes Handwerk)
Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau berechtigt zur Durchführung von folgenden Tätigkeiten:
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Herstellung von Konstruktionen des Stahl- und Metallbaues,
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Entwurf und Bau von vorgehängten Kalt- und Warmfassaden, Schaufenstern und Eingangsanlagen sowie von Wänden und Decken bei vorwiegender Verwendung von Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,
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Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen, Toren, Geländern und Rollgittern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Diebstahl- und Einbruchsicherungen
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Anfertigung von Sonnenschutzanlagen mit und ohne Antrieb,
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Entwurf und Herstellung von Aufzugs-, Transport- und Fördereinrichtungen,
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Bau von Transportmitteln und Behältern (Silos),
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Anfertigung von Druckbehältern, insbesondere Lager- und Mischbehältern,
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Herstellung von Metallmöbeln, Spiel- und Sportgeräten,
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Entwurf und Gestaltung von kunstschlosserischen Arbeiten,
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Herstellung von Draht- und Sieberzeugnissen,
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Herstellung von einfachen Waagen bis hin zum Wiegeautomaten,
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Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern,
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Planen, Herstellen und Instandhaltung von Maschinen, Geräten und Apparaten sowie
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Herstellung und Reparatur von Schlössern und Schlüsseln.
Berufsumfang Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59 GewO, verbundenes Handwerk)
Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Landmaschinentechniker ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um
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Bearbeiten von Stahl, Aluminium, Kunststoffen, Sondermetallen und Nichteisenmetallen,
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Warten und Instandsetzung von Fahrzeugen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen der Land-, Forst- und Kommunalwirtschaft sowie der Gartentechnik und von Baumaschinen leichter Bauart,
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Planung und Herstellung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen für die Land- und Forsttechnik und die Kommunalwirtschaft,
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Wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG durchzuführen.
Berufsumfang Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau (§ 94 Z 59 GewO, verbundenes Handwerk)
Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau berechtigt zur Durchführung von folgenden Tätigkeiten:
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Herstellen von Schmiede, einschließlich Bauschmiedeerzeugnisse,
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Entwurf und Ausführung von Kunstschmiedearbeiten,
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Restaurierung von historischen Schmiedeeisen und Metallarbeiten,
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Herstellen von Behältern, Apparaten und Einrichtungen für gewerbliche und industrielle Zwecke,
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Entwurf und Herstellung von Lastaufzügen und Fördereinrichtungen,
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Entwurf und Herstellung von Nutzfahrzeugen aller Art einschließlich Aufbauten, sowie Einbau von Lastkränen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere von Ladevorrichtungen und Federungselementen sowie Wartung von Schleppern,
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Ausführung von Bremssonderuntersuchungen, sowie Prüfung von Sonderausrüstungen an Nutzfahrzeugen,
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Herstellen und Einbau von Geräten und Einrichtungen für die Land-, Forst- und Gartentechnik,
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Instandsetzung von Anlagen und Maschinen der Land-, Forst- und Gartentechnik sowie
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Herstellen und Instandsetzen von Druckgefäßen (Dampfkessel, Dampfgefäße oder ähnliche Gefäße) sowie Druckbehälter.
