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Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen

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Berufsumfang Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59 GewO, verbundenes Handwerk)

Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau berechtigt zur Durchführung von folgenden Tätigkeiten:

  1. Herstellung von Konstruktionen des Stahl- und Metallbaues,

  2. Entwurf und Bau von vorgehängten Kalt- und Warmfassaden, Schaufenstern und Eingangsanlagen sowie von Wänden und Decken bei vorwiegender Verwendung von Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,

  3. Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen, Toren, Geländern und Rollgittern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Diebstahl- und Einbruchsicherungen

  4. Anfertigung von Sonnenschutzanlagen mit und ohne Antrieb,

  5. Entwurf und Herstellung von Aufzugs-, Transport- und Fördereinrichtungen,

  6. Bau von Transportmitteln und Behältern (Silos),

  7. Anfertigung von Druckbehältern, insbesondere Lager- und Mischbehältern,

  8. Herstellung von Metallmöbeln, Spiel- und Sportgeräten,

  9. Entwurf und Gestaltung von kunstschlosserischen Arbeiten,

  10. Herstellung von Draht- und Sieberzeugnissen,

  11. Herstellung von einfachen Waagen bis hin zum Wiegeautomaten,

  12. Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern,

  13. Planen, Herstellen und Instandhaltung von Maschinen, Geräten und Apparaten sowie

  14. Herstellung und Reparatur von Schlössern und Schlüsseln. 

Berufsumfang Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59 GewO, verbundenes Handwerk) 

Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Landmaschinentechniker ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um 

  1. Bearbeiten von Stahl, Aluminium, Kunststoffen, Sondermetallen und Nichteisenmetallen,

  2. Warten und Instandsetzung von Fahrzeugen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen der Land-, Forst- und Kommunalwirtschaft sowie der Gartentechnik und von Baumaschinen leichter Bauart,

  3. Planung und Herstellung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen für die Land- und Forsttechnik und die Kommunalwirtschaft,

  4. Wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG durchzuführen. 

Berufsumfang Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau (§ 94 Z 59 GewO, verbundenes Handwerk)

Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau berechtigt zur Durchführung von folgenden Tätigkeiten:

  1. Herstellen von Schmiede, einschließlich Bauschmiedeerzeugnisse,

  2. Entwurf und Ausführung von Kunstschmiedearbeiten,

  3. Restaurierung von historischen Schmiedeeisen und Metallarbeiten,

  4. Herstellen von Behältern, Apparaten und Einrichtungen für gewerbliche und industrielle Zwecke,

  5. Entwurf und Herstellung von Lastaufzügen und Fördereinrichtungen,

  6. Entwurf und Herstellung von Nutzfahrzeugen aller Art einschließlich Aufbauten, sowie Einbau von Lastkränen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere von Ladevorrichtungen und Federungselementen sowie Wartung von Schleppern,

  7. Ausführung von Bremssonderuntersuchungen, sowie Prüfung von Sonderausrüstungen an Nutzfahrzeugen,

  8. Herstellen und Einbau von Geräten und Einrichtungen für die Land-, Forst- und Gartentechnik,

  9. Instandsetzung von Anlagen und Maschinen der Land-, Forst- und Gartentechnik sowie

  10. Herstellen und Instandsetzen von Druckgefäßen (Dampfkessel, Dampfgefäße oder ähnliche Gefäße) sowie Druckbehälter. 

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