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Brandschutzbeauftragter

Brandschutzhelfer

Gesetzliche Verpflichtung

Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

Diese gesetzliche Verpflichtung ist erfüllt, wenn für die Arbeitsstätte:

  • ein Brandschutzbeauftragter oder Brandschutzwart bestellt ist oder

  • eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder

  • nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eine freiwillige Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder

  • eine Brandschutzgruppe nach der Arbeitsstättenverordnung vorgeschrieben ist.

Ist das nicht der Fall, müssen für die Arbeitsstätte Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung benannt werden. Diese müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

  2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,

  3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer unbedingt notwendig ist.

Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind, befreit die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG. 

Brandschutzbeauftragte

Die Behörde hat die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer notwendig ist.

Besondere Verhältnisse können begründet sein in

  • der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

  • der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

  • den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

  • der Lage, der Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

  • der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen. 

Vorsicht! Die Behörde kann frei entscheiden, ob besondere Verhältnisse im obigen Sinne vorliegen. Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten liegt damit in ihrem Ermessen.

Als Brandschutzbeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

Der Brandschutzbeauftragte ist heranzuziehen:

  • für Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz (§ 45 Arbeitsstättenverordnung),

  • zur Information der Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall,

  • zur Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne einschlägiger Regeln der Technik,

  • zur Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiternden Löschhilfe,

  • zur Evakuierung der Arbeitsstätte und

  • für die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

Vorsicht! Dem Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewähren. Es sind ihm alle dazu erforderlichen Mitteln und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weiters ist er mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 76.

Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

  1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

  2. bei der Planung von Arbeitsstätten,

  3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

  4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

  5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

  6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

  7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

  8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

  9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

  10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und

  11. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.


Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte

  1. den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,

  2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und

  3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.

Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

§ 77. 

In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

  1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,

  2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

  3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

  4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen, 4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

  5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

  6. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,

  7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

  8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

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